Spesen- und Vergütungsreglement
1. Grundsatz
Abschnitt betitelt „1. Grundsatz“Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Der Verein ersetzt effektive, notwendige und belegte Spesen, die im Interesse des Vereinszwecks entstanden sind.
2. Spesen
Abschnitt betitelt „2. Spesen“Erstattungsfähig sind insbesondere:
- notwendige Reisekosten;
- Unterkunftskosten bei vereinsbezogenen Veranstaltungen;
- Verpflegungskosten im angemessenen Rahmen;
- Gebühren für Domains, Hosting, Software, Archivierung oder technische Infrastruktur;
- Kosten für Notariat, Handelsregister, Bank, Buchhaltung oder rechtliche Abklärung;
- Kommunikations- und Veranstaltungskosten;
- weitere vom Vorstand bewilligte zweckbezogene Auslagen.
Spesen sind zeitnah mit Belegen einzureichen.
3. Nicht erstattungsfähige Kosten
Abschnitt betitelt „3. Nicht erstattungsfähige Kosten“Nicht erstattungsfähig sind insbesondere:
- private Ausgaben;
- Luxus- oder Repräsentationskosten ohne klaren Vereinszweck;
- Kosten ohne Beleg, sofern kein nachvollziehbarer Ausnahmefall vorliegt;
- Aufwendungen, die primär einer einzelnen Person oder Institution dienen;
- Auslagen, die gegen Statuten, Zweck oder Gemeinnützigkeit verstossen.
4. Keine Entschädigung für besondere Leistungen
Abschnitt betitelt „4. Keine Entschädigung für besondere Leistungen“Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung für besondere oder operative Leistungen ist ausgeschlossen (Art. 15 der Statuten).
Der Ausschluss gilt auch für Aufträge an Vorstandsmitglieder und an ihnen nahestehende Personen.
5. Ausstand
Abschnitt betitelt „5. Ausstand“Personen, deren eigene Spesen oder deren nahestehende Personen betroffen sind, nehmen an Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
6. Dokumentation
Abschnitt betitelt „6. Dokumentation“Alle Spesen werden in der Buchhaltung nachvollziehbar erfasst. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine aggregierte Übersicht vorlegen.